Absetzbeträge

Absetzbeträge bzw. Steuerabsetzbeträge wirken entweder steuermindernd - reduzieren also die Lohn- und Einkommensteuer - oder werden in Form von Familienleistungen direkt ausbezahlt. Einige Absetzbeträge werden automatisch in Anspruch genommen, andere müssen beim Arbeitgeber oder Lohnsteuerausgleich jährlich geltend gemacht werden.

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Diese Absetzbeträge können in Österreich steuermindernd beantragt werden oder werden direkt über die Lohnverrechnung beansprucht bzw. als Familienleistung bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt:

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus gilt als steuerlicher Absetzbetrag, der die zu zahlende Lohn- und Einkommensteuer höchstens bis 0 Euro reduziert. Der Absetzbetrag liegt von 2019 bis 2021 bei 1.500 Euro pro Kind unter 18 Jahren und 500 Euro je Kind über 18 Jahre. Seit 2022 gilt der Betrag von bis zu 2.000 Euro pro Kind unter und 650 Euro pro Kind über 18 Jahre pro Jahr.

Voraussetzung ist, dass für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus kann monatlich bei der Lohnverrechnung durch den Arbeigeber in Anspruch genommen oder rückwirkend beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.

Kindermehrbetrag

Wer aufgrund zu geringer Lohnsteuer keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, kann vom Kindermehrbetrag profitieren. Dieser wird unter bestimmten Voraussetzungen automatisch berücksichtigt. Die Höhe des Kindermehrbetrag liegt von 2019 bis 2022 bei 250 Euro pro Kind und Jahr, von 2022 bis 2023 bei 550 Euro und ab 2024 bei 700 Euro jährlich pro Kind.

Voraussetzung ist, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie für das Kind Familienbeihilfe (mind. sechs Monate im Kalenderjahr) bezogen wird und die Lohnsteuer unter der Höhe des Kindermehrbetrags liegt.

Jahr Betrag pro Kind
Ab 2024 700 Euro
2022 bis 2023 550 Euro
2019 bis 2021 250 Euro

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht steuerpflichtigen Elternteilen zu, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und in einer Partnerschaft bzw. Ehe zusammenleben. Die Höhe steigt gestaffelt je Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht alleinerziehenden Eltern zu, die mindestens sechs Monate pro Kalenderjahr nicht in einer Wohngemeinschaft bzw. (Ehe-)Partnerschaft leben.

Jeweils mit Jahresbeginn wird die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrags und des Alleinerzieherabsetzbetrags valorisiert und somit an die Inflationshöhe angepasst. Beansprucht werden die beiden Absetzbeträge bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich).

Jahr 1 Kind 2 Kinder je weiteres Kind Erhöhung
2024 572 Euro 774 Euro + 255 Euro + 9,90 %
2023 520 Euro 704 Euro + 232 Euro + 5,20 %
2022 494 Euro 669 Euro + 220 Euro

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag wird für ArbeitnehmerInnen bereits bei der Lohnverrechnung automatisch geltend gemacht und abgezogen. Er beträgt ab 2023 pro Jahr 421 Euro, ab 2024 aufgrund der Valorisierung 463 Euro. Zuvor lag der Betrag bis 2022 bei 400 Euro. Dieser Betrag gilt als pauschale Abgeltung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei längeren Wegstrecken kann zudem die Pendlerpauschale beansprucht werden.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger können den Verkehrsabsetzbetrag erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

ArbeitnehmerInnen mit einem maximalen Jahreseinkommen von 28.326 Euro (ab 2024) bzw. 25.774 Euro (2023) bzw. 24.500 Euro (bis 2022) profitieren zudem vom Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Dieser liegt bei 752 Euro (ab 2024) bzw. 684 Euro (2023) bzw. 650 Euro (bis 2022) pro Jahr und steht zu, wenn das Einkommen 18.498 Euro (ab 2024) bzw. 16.832 Euro (2023) bzw. 16.000 Euro (bis 2022) nicht übersteigt. Bis zur Obergrenze des Jahreseinkommens wird der Zuschlag gleichmäßig einschleifend reduziert.

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag

Bei einem Einkommen zwischen 14.106 Euro und 15.030 Euro (ab 2024) bzw. 12.835 Euro und 13.676 Euro (2023) bzw. 12.200 Euro und 13.000 Euro (bis 2022) steht ArbeitnehmerInnen der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag zu. Voraussetzung ist, dass man auch Anspruch auf die Pendlerpauschale hat. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag liegt bei 798 Euro (ab 2024) bzw. 726 Euro (2023) bzw. 690 Euro (bis 2022) und reduziert sich bis zur Obergrenze des Jahreseinkommens auf die normale Höhe des Absetzbetrages.

Höhe des Verkehrsabsetzbetrags:

Jahr Betrag Erhöhung
2024 463 Euro + 9,90 %
2023 421 Euro + 5,20 %
2022 400 Euro

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag:

Jahr Betrag Jahreseinkommen Einschleifregelung bis Erhöhung
2024 752 Euro 18.498 Euro 28.326 Euro + 9,90 %
2023 684 Euro 16.832 Euro 25.774 Euro + 5,20 %
2022 650 Euro 16.000 Euro 24.500 Euro

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag:

Jahr Betrag Jahreseinkommen Erhöhung
2024 798 Euro 14.106 Euro
bis 15.030 Euro
+ 9,90 %
2023 726 Euro 12.835 Euro
bis 13.676 Euro
+ 5,20 %
2022 690 Euro 12.200 Euro
bis 13.000 Euro

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle bei der monatlichen Auszahlung der Bezüge berücksichtigt. Ein Antrag ist nicht notwendig. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt pro Jahr 954 Euro (ab 2024) bzw. 868 Euro (2023) bzw. 825 Euro (bis 2022).

Er steht allen PensionistInnen mit einem Jahreseinkommen von 20.233 Euro bis 29.482 Euro (ab 2024) bzw. 18.410 Euro und 26.826 Euro (2023) und 17.500 Euro und 25.500 Euro (bis 2022) zu und wird einschleifend bis zur Obergrenze des Einkommens reduziert. Unterhalb dieses Einkommens steht der gesamte Absetzbetrag zu. Ab 29.482 Euro (2024) bzw. 26.826 Euro (2023) bzw. 25.500 Euro (bis 2022) steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von 1.405 Euro (ab 2024) bzw. 1.278 Euro (2023) bzw. 1.214 Euro (bis 2022) steht zu, wenn die laufenden Pensionseinkünfte 23.043 Euro (ab 2024) bzw. 20.967 Euro (2023) bzw. 19.930 Euro (bis 2022) nicht übersteigt, man mindestens sechs Monate in diesem Kalenderjahr in einer (Ehe-)Partnerschaft lebt. Zudem darf der Partner nicht mehr als 2.544 Euro (ab 2024) bzw. 2.315 Euro (2023) bzw. 2.200 Euro (bis 2022) verdienen und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag vorliegen.

Bestehen innerhalb eines Kalenderjahres Einkünfte aus einem Dienstverhältnis und einer Pension, so kann nur der Verkehrsabsetzbetrag aus dem Dienstverhältnis berücksichtigt werden. Ein gleichzeitiger Bezug des Pensionisten- und Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich.

Höhe des Pensionistenabsetzbetrags:

Jahr Betrag Erhöhung
2024 954 Euro
bis 20.233 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 29.482 Euro
+ 9,90 %
2023 868 Euro
bis 18.410 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 26.826 Euro
+ 5,20 %
2022 825 Euro
bis 17.500 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 25.500 Euro

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag:

Jahr Betrag Partnereinkommen Erhöhung
2024 1.405 Euro
bis 23.043 Euro (Jahreseinkommen)
2.544 Euro + 9,90 %
2023 1.278 Euro
bis 20.967 Euro (Jahreseinkommen)
2.315 Euro + 5,20 %
2022 1.214 Euro
bis 19.930 Euro (Jahreseinkommen)
2.200 Euro

Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag liegt ab 2024 bei 34 Euro, 2023 bei 31 Euro bzw. bis 2022 bei 29,20 Euro pro Monat für das erste Kind. Für das zweite Kind liegt der Betrag bei 51,65 Euro (ab 2024), 47 Euro (2023) bzw. 43,80 Euro (bis 2022). Für das dritte und jedes weitere Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag 68,14 Euro (ab 2024), 62 Euro (2023) bzw. 58,40 Euro (bis 2022).

Anspruch auf diesen Absetzbetrag haben alle unterhaltsverpflichteten SteuerzahlerInnen in Österreich, die für ein nicht haushaltszugehöriges Kind Unterhalt (Alimente) bezahlen. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann rückwirkend pro Jahr beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.

Jahr 1 Kind 2 Kinder je weiteres Kind Erhöhung
2024 34,00 Euro 51,65 Euro 68,14 Euro + 9,90 %
2023 31,00 Euro 47,00 Euro 62,00 Euro + 5,20 %
2022 29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro

Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag wird monatlich pro Kind gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und beträgt aufgrund der Valorisierung 67,80 Euro ab 2024 bzw. 61,80 Euro in 2023 und bis 2022 58,40 Euro pro Kind. Ein Antrag ist nicht notwendig. Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich nicht steuermindernd aus, sondern gilt als zusätzliche Familienleistung. Er gilt nicht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Jahr Betrag Erhöhung
2024 67,80 Euro + 9,70 %
2023 61,80 Euro + 5,80 %
2022 58,40 Euro

Mehrkindzuschlag

Eltern von drei oder mehr Kindern, für die aktiv Familienbeihilfe bezogen wird, haben Anspruch auf den Mehrkindzuschlag. Dieser Absetzbetrag liegt ab 2024 bei 23,30 Euro, 2023 bei 21,20 Euro und bis 2022 bei 20 Euro pro Kind jährlich. Das Familieneinkommen pro Jahr darf dabei die Grenze von 55.000 Euro brutto nicht überschreiten. Der Mehrkindzuschlag wird bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) rückwirkend für das vorhergehende Kalenderjahr in Anspruch genommen und muss jedes Jahr gesondert beantragt werden.

Jahr Betrag Erhöhung
2024 23,26 Euro + 9,70 %
2023 21,20 Euro + 5,80 %
2022 20 Euro

Stand: 17.11.2023, um 16:11 Uhr

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