Kurzarbeit - Regelungen, Informationen und Rechner für Arbeitnehmer
Kurzarbeit bedeutet die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit. Unternehmen können auf Kurzarbeit für Mitarbeiter in Zeiten der wirtschaftlichen Störungen zurückgreifen, um die Beschäftigten im Betrieb halten zu können. Dadurch können und sollen Kündigungen vermieden werden.
Kurzarbeit-Rechner
Alle Angaben sind ohne Gewähr auf ihre Richtigkeit!
Kurzarbeit - Regelungen zur zeitlich begrenzten Arbeitszeit
Kann ein Betrieb in Österreich die gänzliche Auslastung der Mitarbeiter aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Störungen nicht gewährleisten, so kann der Betrieb durch das Modell der Kurzarbeit sicherstellen, dass keine Mitarbeiter gekündigt werden müssen. Durch die Reduktion der Arbeitszeit kann dieser Zeitraum der wirtschaftlichen Probleme überbrückt werden.
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für Kurzarbeit gilt zunächst das Auftreten wirtschaftlicher schwieriger oder problematischer Situationen für das Unternehmen. Dazu zählen unter anderem Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien, Kriege oder andere Krisen und Katastrophen.
Der Arbeitgeber muss mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit im Betrieb diese bei der zuständigen Stelle des Arbeitsmarktservice (AMS) melden und den konkreten Fall besprechen. Mindestens drei Wochen vor Beginn muss das tatsächliche Begehren beim AMS eingebracht werden.
Die Kurzarbeit muss zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitsmarktservice, sowie dem Betriebsrat innerhalb des Unternehmens beraten und beschlossen werden. Die Beratungen finden gemeinsam mit den Gewerkschaften bzw. den kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen statt. Der Kurzarbeitsvereinbarung muss auch die zuständige Gewerkschaft zustimmen.
Geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter sind von der Kurzarbeit ausgenommen.
Dauer der Kurzarbeit
Die Dauer der Kurzarbeit kann bis zu sechs Monate betragen. Sollte die wirtschaftliche Situation es weiterhin erfordern, ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich. Insgesamt darf die jedoch höchstens 24 Monate dauern.
Die Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit kann zwischen 10 und 90 Prozent der Normalarbeitszeit betragen. Die Zeit, die der Arbeitnehmer nicht im Betrieb arbeitet, gilt als Freizeit und kann bzw. darf auch als solche verwendet werden. Es können jedoch Regelungen und Vereinbarungen zur Weiterbildung im Rahmen dieser freien Zeit getroffen werden. In diesen Fällen erhöht sich die seitens AMS bezahlte Kurzarbeitsbeihilfe weitere um 15 Prozent. Dafür ist ein Konzept zur Aus- und Weiterbildung zu erstellen.
Gehalt und Entlohnung
Im Rahmen der Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer für die geleisteten Anteile der Arbeit an der Normalarbeitszeit aliquot weiterhin ihr Gehalt vom Arbeitgeber. Für die ausfallende Arbeitszeit wird dem Arbeitnehmer die Kurzarbeitsunterstützung ausbezahlt. Diese fällt mindestens in jener Höhe aus, wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde.
Sonderzahlungen werden normalerweise in derselben Höhe ausbezahlt, wie vor Vereinbarung der Kurzarbeit. Je Kollektivvertrag bzw. Verhandlung zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft kann es für Arbeitnehmer auch zu deutlich weniger Einbußen an Nettolohn kommen.
Kündigungen während Kurzarbeit
Grundsätzlich muss während des Zeitraums der Kurzarbeit derselbe Beschäftigungsstand oder -Grad aufrechterhalten werden, der auch vor Eintritt in die Kurzarbeit bestanden hat und vereinbart war.
Folgende Kündigungen können im Rahmen der Kurzarbeit ausgesprochen werden:
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigungen können und dürfen erst nach Ende der Kurzarbeitszeit und der - sofern festgelegt - darüber hinaus geltenden Behaltefrist vom Dienstgeber ausgesprochen werden.
Eine Kündigung vor Ende dieser Frist ist nur möglich, wenn das zuständige AMS und der Betriebsrat (oder stellvertretend die Gewerkschaft) ihre Zustimmung aufgrund eines notwendigen Abbaus der Beschäftigtenzahl erteilen.
Personenbezogene Kündigung
Personenbezogene Kündigungen sind immer - auch während der Kurzarbeit - möglich. Sofern der Arbeitgeber diese Kündigung ausspricht, muss er jedoch durch die Neueinstellung eines Arbeitnehmers den Beschäftigtenstand aufrechterhalten.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses besteht keine Notwendigkeit für das Unternehmen den Beschäftigtenstand zu erhalten. Das gilt auch, wenn dem Dienstgeber die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen.
Bei einer einvernehmlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer zudem nachweislich die Möglichkeit haben, sich mit dem zuständigen Betriebsrat und/oder Gewerkschaft beziehungsweise der Arbeiterkammer über diese zu beraten.
Selbstkündigung
Eine Selbstkündigung kann vom Arbeitnehmer jederzeit während oder nach der Kurzarbeitsphase ausgesprochen werden. Dabei müssen nur die geltenden und vereinbarten Fristen eingehalten werden.
Kündigungsschutz und Behaltefrist
Im Rahmen der Vereinbarung zur Kurzarbeitsphase kann eine Behaltefrist für die davon betroffenen Arbeitnehmer des Betriebs geschlossen werden. Dieser Kündigungsschutz gilt nur für jene Beschäftigten des Betriebes, die von Kurzarbeit betroffen waren.
Grundsätzlich sehen die Sozialpartner folgende Behaltefristen für Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit vor:
- Bei zwei Monaten Kurzarbeit - ein Monat Behaltefrist
- Bei vier Monaten Kurzarbeit - zwei Monate Behaltefrist
- Bei zwölf Monaten Kurzarbeit - drei Monate Behaltefrist
- Bei längerer Kurzarbeit - vier Monate Behaltefrist
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber auf Grundlage der ungekürzten Einkommen bemessen, die vor Eintritt in die Kurzarbeitsphase beschlossen wurden. Dadurch entstehen den Arbeitnehmern keine Nachteile beim Arbeitslosengeld oder der Bemessung der Pensionen.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die auf die erhöhten Beiträge entfällen, werden in der Regel vom Dienstgeber bezahlt. Das muss jedoch ebenfalls konkret in der Kurzarbeitsvereinbarung festgelegt werden.
Urlaub während Kurzarbeit
Vor Beginn der Kurzarbeit muss jeder Arbeitnehmer je nach Notwendigkeit des Betriebs das angesammelte Urlaubsguthaben der vergangenen Urlaubsjahre bzw. auch das Zeitguthaben (Zeitausgleich) aufbrauchen und zur Gänze konsumieren.
Das Entgelt (Gehalt / Lohn) wird in Zeiten des Urlaubs, des Zeitausgleichs oder des Krankenstandes während der Kurzarbeitszeit auf Grundlage der vor der Kurzarbeit geltenden Arbeitszeit bezahlt.
Es ist zudem möglich, auch während der Phase der Kurzarbeit Urlaub zu konsumieren. In dieser Urlaubszeit ist das Entgelt in regulärer Höhe vom Arbeitgeber zu entrichten. Der Dienstnehmer kann jedoch nicht nur an den Tagen Urlaub konsumieren, an denen auch gearbeitet wird, um an den Tagen ohne Arbeit keinen Urlaub nehmen zu müssen.
Überstunden in der Kurzarbeit
Während der Kurzarbeit dürfen keine Überstunden geleistet werden.
Krankenstand während der Kurzarbeit
Wird ein Arbeitnehmer, der kurzarbeitet, in dieser Zeit krank, so ist das Entgelt in voller Höhe zum Betrag vor der Kurzarbeit für die Dauer des Krankenstandes vom Arbeitgeber zu entrichten. Dem Arbeitnehmer darf im Krankenstand somit kein Nachteil aufgrund der Kurzarbeitsphase entstehen.
Lehrlinge
Lehrlinge sind insofern von der Kurzarbeit ausgenommen, als die Arbeitszeit im Betrieb als "Ausbildungszeit" gilt und die Ausbildung weiter erfolgen muss.
Leiharbeiter
Leiharbeiter können in Kurzarbeit gehen, wenn einerseits der Betrieb der aktuellen Beschäftigung in Kurzarbeit eintritt und auch mit dem Leihunternehmer eine eigene Kurzarbeitsvereinbarung geschlossen wird.
Weitere Informationen zum neuen Kurzarbeitsmodell in Österreich findet man online auf arbeiterkammer.at