Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus gilt als Steuerabsetzbetrag und reduziert damit die zu zahlende Lohn- und Einkommensteuer. Er gilt jährlich pro Kind für das aktiv Familienbeihilfe bezogen wird. Aktuell beträgt der Familienbonus 2.000 Euro pro Kind unter 18 Jahren und 650 Euro pro Kind über 18 Jahre.

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Absetzbeträge werden direkt in der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt.

Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), das jährliche Brutto- und Netto-Gehalt, sowie weitere Angaben zum Sozialversicherungsbeitrag und der Lohnsteuer werden in der Gehaltstabelle dargestellt.

Alle Details zur Lohnsteuer findet man in der aktuellen Lohnsteuertabelle
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Übersicht

  • Der Familienbonus Plus beträgt aktuell jährlich 2.000 Euro für Kinder unter 18 Jahren und 650 Euro für Kinder über 18 Jahre.
  • Er gilt als Steuerabsetzbetrag und reduziert die Lohn- und Einkommensteuer höchstens auf 0 Euro.
  • Der Familienbonus gilt pro Kind für das Familienbeihilfe bezogen wird.
  • Er kann beim Arbeitgeber und/oder Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.
  • Wer zu wenig Lohnsteuer zahlt, um den Familienbonus in Anspruch nehmen zu können, hat Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
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Der Familienbonus Plus gilt seit 2019 und ersetzt den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten.

Höhe

Der Familienbonus beträgt aktuell 2.000 Euro für Kinder unter 18 Jahren und 650 Euro für Kinder über 18 Jahre pro Jahr. Das bedeutet eine steuerliche Absetzbarkeit von bis zu 166,68 Euro monatlich. Für die Jahre 2019 bis 2021 liegt der Betrag bei 1.500 Euro bzw. 500 Euro - maximal also 125 Euro monatlich.

Dabei kann der Familienbonus maximal einmal pro Jahr und Kind zur Gänze in Anspruch genommen werden. Er reduziert die zu zahlende Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer höchstens auf null Euro.

Anspruch

Der Familienbonus kann direkt bei der monatlichen Lohnverrechnung in Anspruch genommen werden und gilt ab der Geburt des Kindes. Zudem ist es möglich, den Familienbonus Plus rückwirkend bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) zur Gänze geltend zu machen. Hierbei wird die Steuerreduktion im Jahr der Geburt des Kindes aliquot bis zum Jahresende berechnet.

Eltern können entscheiden, ob ein Elternteil den Familienbonus zur Gänze allein in Anspruch nimmt - etwa weil nur der Vater oder nur die Mutter genügend Lohnsteuer entrichten, um den Bonus voll auszuschöpfen - oder ob der Betrag auf beide gleichmäßig zur Hälfte aufgeteilt wird.

Antrag

Der Antrag kann mittels Formular E30 beim Arbeitgeber eingebracht werden. Im Falle eines Jobwechsels muss auch beim neuen Arbeitgeber ein Formular abgegeben werden. Wird der Familienbonus beim Arbeitgeber beantragt, ist er ebenfalls nochmals beim Lohnsteuerausgleich anzugeben.

Wird der Antrag im Rahmen des Lohnsteuerausgleich eingebracht, so wird dem Formular L1 die Beilage L1k und L 1k-bF angefügt. Zudem kann der Steuerausgleich digital mittels FinanzOnline und somit ohne Papierformular erfolgen.

Kindermehrbetrag

Wer aufgrund zu geringer Steuerlast keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, kann den Kindermehrbetrag in Anspruch nehmen. Dieser beträgt für die Jahre 2019 bis 2021 insgesamt 250 Euro pro Kind und Jahr. Seit 2022 liegt der Betrag bei 550 Euro. Ab 2024 wird der Kindermehrbetrag auf 700 Euro jährlich pro Kind erhöht.

Voraussetzung für den Kindermehrbetrag ist, dass für das zutreffende Kalenderjahr ein Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch genommen, für das Kind mindestens sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird und die Lohnsteuer unter 250 Euro (2019 bis 2021) bzw. 550 Euro (2022 bis 2023) (ab 2024 unter 700 Euro) liegt. Der Kindermehrbetrag muss in diesem Fall nicht beantragt werden. Er wird automatisch an Anspruchsberechtigte ausgezahlt.

Stand: 02.01.2024, um 08:50 Uhr

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