Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale steht ArbeitnehmerInnen zu und berechnet sich anhand der Wegstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnort, der Anzahl der Tage, an denen diese Strecke zurückgelegt wird, und der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Sie liegt zwischen 31 bis 306 Euro monatlich (372 bis 3.672 Euro jährlich) und reduziert die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Der Pendlereuro gilt zusätzlich als Steuerabsetzbetrag und senkt die zu zahlende Lohnsteuer.

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Für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 gilt die erhöhte Pendlerpauschale. Diese Erhöhung hängt auch von der Anzahl der Tage pro Monat ab, an denen die Wegstrecke zurückgelegt wird.

Die Pendlerpauschale kann bei der Arbeitnehmerveranlagung oder der monatlichen Lohnverrechnung geltend gemacht werden.

Übersicht

  • Die Pendlerpauschale kann beim Lohnsteuerausgleich rückwirkend oder beim Arbeitgeber für die monatliche Lohnverrechnung geltend gemacht werden.
  • Zur Berechnung der einfachen Wegstrecke zwischen Arbeit und Wohnort wird der Pendlerrechner verwendet.
  • Von Mai 2022 bis Juni 2023 wird eine erhöhte Pauschale und ein erhöhter Pendlereuro gewährt.
  • Der Pendlereuro senkt die Lohnsteuer direkt. Die Pendlerpauschale reduziert die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.
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Die Pendlerpauschale steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Österreich zu und gilt als Werbungskosten. Sie reduziert die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer monatlich oder jährlich rückwirkend. Ein Antrag darauf ist notwendig. Wesentlich für die Höhe ist dabei die Distanz des Arbeitsweges, die Anzahl der Fahrten pro Woche und die Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel.

Der Pendlereuro, der gemeinsam mit der Pendlerpauschale gewährt wird, gilt als Steuerabsetzbetrag.

Höhe

Die Höhe der Pendlerpauschale wird je Distanz zwischen Arbeitsstätte und Wohnort gestaffelt. Zudem gibt es einen Unterschied in der Höhe zwischen der kleinen und großen Pendlerpauschale. Die Höhe liegt zwischen 31 Euro und 306 Euro pro Monat oder 372 Euro und 3.672 Euro pro Jahr. Von Mai 2022 bis Juni 2023 wird zudem eine erhöhte Pendlerpauschale berechnet.

Die Pendlerpauschale reduziert die Höhe der Lohnsteuerbemessungsgrundlage entweder unterjährig bei der monatlichen Lohnverrechnung oder im Folgejahr bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich).

Voraussetzung

Die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Pendlerpauschale ist, dass die Wegstrecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte mindestens zwei Kilometer bei Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel (große Pendlerpauschale) und mindestens 20 Kilometer bei Zumutbarkeit (kleine Pendlerpauschale) beträgt.

Die Pendlerpauschale steht auch im Urlaub und für Zeiten des Krankenstandes zu, sofern diese nicht über ein gesamtes Kalenderjahr andauern. Während der Karenz kann keine Pendlerpauschale gewährt werden. Um die volle Pendlerpauschale in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden.

Anspruch pro Arbeitszeit

  • Wird die Wegstrecke an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt, steht die volle Pendlerpauschale zu.
  • Wird die Wegstrecke zwischen acht und zehn Tagen zurückgelegt, stehen zwei Drittel des Betrages zu.
  • Wird die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte an vier bis sieben Tagen monatlich zurückgelegt, steht ein Drittel der Pauschale zu.
  • Auch Teilzeitbeschäftigte, die wenigstens einen Tag pro Woche diese Wegstrecke zurücklegen, haben einen Anspruch auf die Pendlerpauschale.

Antrag

Ein Antrag auf die Pendlerpauschale kann direkt beim Arbeitgeber zur Berücksichtigung bei der monatlichen Lohnverrechnung mittels Formular L34EDV eingebracht werden. In diesem Fall wird sie steuersenkend bei der Gehaltsauszahlung pro Monat berücksichtigt.

Die Pendlerpauschale kann auch rückwirkend bis zu fünf Jahre bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) je Kalenderjahr geltend gemacht werden. Das ist mittels Formular L1 bzw. via FinanzOnline möglich.

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Große Pendlerpauschale

Die große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Höhe

Die Höhe der großen Pendlerpauschale liegt zwischen 31 Euro und 306 Euro pro Monat bzw. 372 Euro und 3.672 Euro pro Jahr.

Entfernung Betrag (Monat) Betrag (Jahr)
mind. 2 km bis 20 km 31,00 Euro 372,00 Euro
mehr als 20 km bis 40 km 123,00 Euro 1.476,00 Euro
mehr als 40 km bis 60 km 214,00 Euro 2.568,00 Euro
mehr als 60 km 306,00 Euro 3.672,00 Euro

Voraussetzung

Die Voraussetzung für die große Pendlerpauschale ist, dass der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bzw. Büro mindestens zwei Kilometer beträgt und die Verwendung eines Massenverkehrsmittels bzw. öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Kleine Pendlerpauschale

Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Distanz zwischen Arbeitsstätte und Wohnort 20 km oder mehr beträgt und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Höhe

Die Höhe der kleinen Pendlerpauschale liegt zwischen 58 Euro und 168 Euro pro Monat bzw. 696 Euro und 2.016 Euro pro Jahr.

Entfernung Betrag (Monat) Betrag (Jahr)
mind. 20 km bis 40 km 58,00 Euro 696,00 Euro
mehr als 40 km bis 60 km 113,00 Euro 1.356,00 Euro
mehr als 60 km 168,00 Euro 2.016,00 Euro

Voraussetzung

Als Voraussetzung für die kleine Pendlerpauschale gilt, dass die Wegstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnort mindestens 20 Kilometer beträgt. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gilt dabei als zumutbar.

Pendlerrechner

Der Pendlerrechner auf Arbeitnehmer.at errechnet den Anspruch und die Höhe der Pendlerpauschale, die einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer monatlich und jährlich zusteht. Zudem wird auch der Pendlereuro berechnet. Der Zeitraum er erhöhten Pauschale und des erhöhten Pendlereuros wird in Pendlerrechner ebenfalls berücksichtigt.

Pendlereuro

Der Pendlereuro gilt als steuerlicher Absetzbetrag und wird direkt von der Lohnsteuer abgezogen. Er wird berechnet, indem die Anzahl der Kilometer des Arbeitsweges mit 2 multipliziert wird. Der Pendlereuro wird jährlich in Anspruch genommen und wirksam.

Im Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 wird der Pendlereuro um 0,50 Euro pro Kilometer und Monat angehoben.

Erhöhte Pendlerpauschale

Von Mai 2022 bis Juni 2023 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein erhöhter Pendlereuro. Während dieser Zeit werden folgende Pauschalbeträge je Anzahl der Tage, an denen die Wegstrecke zurückgelegt wird, gemeinsam mit der Pendlerpauschale ausgezahlt. Der Pendlereuro wird in dieser Zeit um 0,50 Euro pro Kilometer monatlich angehoben.

Große Pendlerpauschale

Wegstrecke mehr als 10 Tage (Monat) 8 bis 10 Tage (Monat) 4 bis 7 Tage (Monat)
mind. 2 km bis 20 km 15,50 Euro
pro Monat
10,33 Euro
pro Monat
5,17 Euro
pro Monat
mehr als 20 km bis 40 km 61,50 Euro
pro Monat
41,00 Euro
pro Monat
20,50 Euro
pro Monat
mehr als 40 km bis 60 km 107,00 Euro
pro Monat
71,33 Euro
pro Monat
35,67 Euro
pro Monat
mehr als 60 km 153,00 Euro
pro Monat
102,00 Euro
pro Monat
51,00 Euro
pro Monat

Kleine Pendlerpauschale

Wegstrecke mehr als 10 Tage (Monat) 8 bis 10 Tage (Monat) 4 bis 7 Tage (Monat)
mind. 2 km bis 20 km 15,50 Euro
pro Monat
10,33 Euro
pro Monat
5,17 Euro
pro Monat
mehr als 20 km bis 40 km 61,50 Euro
pro Monat
41,00 Euro
pro Monat
20,50 Euro
pro Monat
mehr als 40 km bis 60 km 107,00 Euro
pro Monat
71,33 Euro
pro Monat
35,67 Euro
pro Monat
mehr als 60 km 153,00 Euro
pro Monat
102,00 Euro
pro Monat
51,00 Euro
pro Monat

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag gilt als pauschale Abgeltung der Wegstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnort, die allen ArbeitnehmerInnen automatisch zusteht. Ein Antrag ist nicht notwendig. Liegt ein Anspruch auf die Pendlerpauschale vor und das Jahreseinkommen zwischen 14.106 Euro und 15.030 Euro (ab 2024; 2023: 12.835 Euro bis 13.676 Euro; bis 2022: 12.200 Euro bis 13.000 Euro), besteht ein Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Dieser liegt bei 798 Euro (ab 2024; 2023: 726 Euro; bis 2022: 690 Euro).

Stand: 02.01.2024, um 09:33 Uhr

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