Werbungskosten

Werbungskosten bezeichnen alle Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu zählen etwa die Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Werkzeuge, Handy- und Internetkosten, sowie Computer, Fahrtkosten oder Weiterbildungskosten. Zudem steht jedem Steuerpflichtigen eine Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr zu. Werbungskosten reduzieren die Lohn- und Einkommensteuer.

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Werbungskosten reduzieren die zu zahlende Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer. Sie müssen unfreiwillig beruflich veranlasst sein und von ArbeitnehmerInnen subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden. Dabei ist wichtig, dass sie in Summe den Betrag von 132 Euro pro Jahr übersteigen müssen, um die Steuerlast reduzieren zu können. Der Grund dafür liegt in der Werbungskostenpauschale, die allen aktiven ArbeitnehmerInnen zusteht. PensionistInnen können - sofern sie nicht aktiv arbeiten - keine Werbungskosten geltend machen.

Bestimmte Kosten, wie etwa Kammerumlagen, P?ichtversicherungsbeiträge, das Service-Entgelt für die e-Card und Wohnbauförderungsbeiträge, werden direkt beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber automatisch berücksichtigt. Sie müssen bei nicht-selbstständiger Arbeit (ArbeitnehmerInnen) nicht im Rahmen des Steuerausgleichs berücksichtigt werden.

Rechnungen und Belege

Werbungskosten müssen immer durch entsprechende Belege oder Rechnungen nachgewiesen werden können. Diese müssen zwar bei einer Arbeitnehmerveranlagung nicht an das Finanzamt übermittelt werden, bei einem Ergänzungsansuchen oder einer Nachfrage durch die Finanz muss man sie jedoch vorlegen können. Die vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer beträgt sieben Jahre.

Werbungskostenpauschale

Allen steuerpflichtigen Menschen in Österreich steht jährlich eine Werbungskostenpauschale von 132 Euro zu. Diese wird automatisch bei der Lohnverrechnung bzw. Einkommensteuererklärung oder der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) abgezogen. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob man Werbungskosten steuerlich geltend macht, dieser Betrag zum Abzug kommt.

Das bedeutet auch, dass Werbungskosten nur dann die Lohn- oder Einkommensteuer für das vergangene Jahr reduzieren können, wenn ihre Summe den Betrag von 132 Euro pro Jahr übersteigt.

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Arten von Werbungskosten

Als Werbungskosten gelten unter anderem folgende Arbeitsmittel bzw. Kosten:

  • Arbeitskleidung
  • Arbeitsmittel
  • Arbeitszimmer bzw. Büro
  • Kosten für Aus- und Fortbildung
  • Umschulungskosten und Sprachkurse
  • Betriebsratsumlage
  • Computer und Notebooks
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • Fahrrad
  • Fahrtkosten
  • Fehlgelder
  • Internet
  • Kraftfahrzeug
  • Reisekosten und Studienreisen
  • Kosten für Telefon, Handy oder Smartphone
  • Werkzeuge

Abschreibung

Wichtig ist, dass bei beruflicher und privater Nutzung eines Arbeitsmittels bzw. eines Wirtschaftsguts der Privatanteil ausgeschieden werden muss. Das trifft in der Regel etwa auf Internet- oder Telefonkosten, sowie Computer und Notebooks zu. Wird etwa ein Notebook nur zur Hälfte beruflich verwendet, dürfen nur 50 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können pro Jahr in voller Höhe steuerlich abgeschrieben werden. Das betrifft für das Jahr 2023 jene Güter, die maximale Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1.000 Euro nicht überschreiten. Für das Jahr 2022 gilt eine Grenze von 800 Euro - zuvor lag sie bis 2019 bei 400 Euro.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Überschreitet ein Wirtschaftsgut diese Anschaffungskosten, muss der Gesamtbetrag über die Dauer der Abnutzung abgeschrieben werden (AfA bzw. Absetzung für Abnutzung). Bei einem Notebook wären das etwa drei Jahre. Das bedeutet, dass die Kosten auf mehrere Jahre aufgeteilt von der Steuer abgeschrieben werden. Wird das Gut nach 30. Juni gekauft, wird für dieses Kalenderjahr nur der halbe Abschreibungsbetrag herangezogen.

Werbungskosten geltend machen

Die Kosten können im Rahmen des Steuerausgleichs (Arbeitnehmerveranlagung) steuerlich geltend gemacht und somit von der Steuer abgeschrieben werden. Dabei reduzieren sie die zu zahlende Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer. Bestimmte Beträge, wie die Pendlerpauschale, können bereits unterjährig bei der monatlichen Lohnverrechnung über den Arbeitgeber geltend gemacht werden. Andere Aufwendungen und Beträge werden rückwirkend bei der Steuererklärung oder dem Lohnsteuerausgleich im Folgejahr berücksichtigt.

Stand: 02.01.2024, um 09:35 Uhr

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