Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag steht Eltern bzw. Erwerbstätigen mit Kindern zu, die aufgrund zu geringer oder keiner Lohnsteuer den Familienbonus Plus nicht in Anspruch nehmen können. Sie können den Kindermehrbetrag unter bestimmten Voraussetzungen beim Lohnsteuerausgleich geltend machen. Die Höhe beträgt 700 Euro (ab 2024) bzw. 550 Euro (2022 bis 2023) und 250 Euro (2019 bis 2021) jährlich pro Kind.

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Der Kindermehrbetrag steht allen Eltern zu, die aufgrund der geringen Höhe ihrer Lohnsteuer keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus haben. Anspruch auf den Absetzbetrag haben alle AlleinverdienerInnen und AlleinerzieherInnen und Erwerbstätige, die in (Ehe-)Partnerschaft leben und mindestens ein Kind im gemeinsamen Haushalt haben.

Höhe

Die Höhe des Kindermehrbetrags liegt ab 2024 bei 700 Euro, 2023 und 2022 bei 550 Euro pro Kind. Bis 2021 beträgt der Kindermehrbetrag 250 Euro. Entscheidend ist, dass die jährliche Lohnsteuer die Höhe des Kindermehrbetrages nicht übersteigt - also von 2019 bis 2021 insgesamt 250 Euro, von 2022 bis 2023 550 Euro und ab 2024 700 Euro.

Jahr Betrag pro Kind
Ab 2024 700 Euro
2022 bis 2023 550 Euro
2019 bis 2021 250 Euro

Voraussetzungen

Alle Personen, die kein oder nur geringes Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr ab 2022 erzielen, erhalten den Kindermehrbetrag, wenn:

  • An mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr müssen steuerpflichtige bzw. unselbstständige Einkünfte erzielt werden oder im gesamten Jahr Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen werden.
  • Das Einkommen und die Lohn- bzw. Einkommensteuer dürfen den Betrag des Kindermehrbetrages pro Kind nicht übersteigen. Die Anzahl der Kinder wird dabei mit dem Betrag pro Kind multipliziert. Es gelten nur jene Kinder, für die auch mehr als sechs Monate im Kalenderjahr aktiv Familienbeihilfe bezogen wurde.
  • Es muss zudem ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag bestehen.
  • Bezieht der (Ehe-)Partner ebenfalls nur ein geringes oder gar kein Einkommen, steht der Betrag nur jener Person zu, die auch die Familienbeihilfe für das Kind bezieht.

Für einen Bezug des Kindermehrbetrages von 2019 bis 2021 gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es muss ein Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bestehen.
  • Für das jeweilige Kind muss für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zustehen. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.
  • Die Einkommen- bzw. Lohnteuer darf maximal als 250 Euro pro Kind vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge betragen.

Der Kindermehrbetrag wird rückwirkend im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) geltend gemacht. Dabei ist wichtig, dass in Formular L1 bzw. via FinanzOnline bestätigt wird, dass kein Ausschlusskriterium vorliegt bzw. die Voraussetzungen erfüllt werden.

Stand: 02.01.2024, um 09:33 Uhr

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