Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Behinderung

Arbeitnehmer mit Behinderungen sind in Österreich durch den sogenannten Kündigungsschutz besonders geschützt. Dies ist im Behinderteneinstellungsgesetz verankert und schützt vor allem Personen, die einen Behinderungsgrad von mindestens 50% vorweisen.

Übersicht

  • Arbeitnehmer mit einer Behinderung unterliegen in Österreich einem besonderen Kündigungsschutz.
  • Bei einer Kündigung bzw. Entlassung durch den Arbeitgeber müssen zwei Modelle je Beginn des Dienstverhältnisses unterschieden werden.
  • Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2010 beschäftigt wurden, unterliegen nach sechs Monaten Beschäftigung einem Kündigungsschutz.
  • Arbeitnehmer, die ab 01.01.2011 im Unternehmen beschäftigt wurden, unterliegen erst nach vier Jahren einem Kündigungsschutz.
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Der Behinderungsgrad muss durch einen Bescheid vonseiten des Sozialministeriums bescheinigt werden. Ziel dieses Schutzes ist, dass (begünstigte) behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine sozial-ungerechtfertigte Art und Weise gekündigt werden.

Was ist der besondere Kündigungsschutz?

Nun stellt sich die Frage, was man unter einem besonderen oder erhöhten Kündigungsschutz versteht. Grundsätzlich bedeutet dies, dass ein Dienstgeber bei geplanter Kündigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers beim Behindertenausschuss eine Anfrage stellen und eine Zustimmung abwarten muss.

In der jeweiligen Landesstelle des Sozialministerium-Services ist ein solcher Behindertenausschuss eingerichtet. Kommt es vonseiten des Arbeitgebers zu einer Kündigung ohne die vorherige Zustimmung des Ausschusses, so ist diese rechtsunwirksam, auch wenn der Ausschuss nachträglich eine Zustimmung erteilen würde.

Ausnahme:

Wenn es dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt oder ersichtlich war, dass die zu kündigende Person zu der Gruppe der zu schützenden Menschen gehört, ist eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Ausschusses gerechtfertigt.

Der Ausschuss prüft im Allgemeinen das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Außerdem kommt es zur Prüfung, ob das Diskriminierungsverbot eingehalten wurde und ob eine Weiterbeschäftigung zumutbar wäre. Wenn man mit der Entscheidung des Behindertenausschusses nicht zufrieden ist, dann hat man die Möglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Beschwerde einzubringen.

Zu einer Zustimmung vonseiten des Ausschusses kommt es in der Regel in folgenden Fällen:

  • Die begünstige behinderte Arbeitnehmerin oder der begünstige behinderte Arbeitnehmer wird unfähig, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen. Auch eine Wiederherstellung der Fähigkeit, die Arbeitsleistungen erbringen zu können, ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Außerdem kann der Arbeitgeber nachweisen, dass die betroffene Person an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden weiterarbeiten kann.
  • Die Dienstnehmer oder der Dienstnehmer verletzt die Pflichten bezogen auf die Arbeit und es mangelt für eine Weiterbeschäftigung an Arbeitsdisziplin.
  • Das Entfallen des Bereichs der Tätigkeit der begünstigten behinderten Person kann ebenso ein Grund der Zustimmung sein. Außerdem kann die Person ohne erheblichen Schaden nicht an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.

Die Kündigungsfrist für begünstige behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt zumindest vier Wochen.

Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz tritt erst nach einer gewissen Zeitspanne ein. Hierbei wird jedoch zwischen zwei Modellen unterschieden, die von einem bestimmten Stichtag abhängig sind.

Alle Arbeitsverhältnisse, die bis 31.12.2010 abgeschlossen wurden, haben die Regelung inne, dass der Kündigungsschutz für begünstigte behinderte Personen nach sechs Monaten gemessen ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses greift.

Beispiel 1:

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ist in einem Unternehmen seit August 2007 beschäftigt. Es wurde in weiterer Folge ein Antrag beim Sozialministeriumservice eingebracht und der Person wird mit Dezember 2019 die Zugehörigkeit der begünstigen behinderten Personen zugesprochen. Nachdem die Person schon seit Jahren, zumindest länger als sechs Monate in dem Unternehmen tätig ist, ist der Kündigungsschutz sogleich wirksam.

Beispiel 2:

Eine Person beginnt im Februar 2009 in einem Unternehmen zu arbeiten. Ein Monat später bekommt er den Bescheid zur Zugehörigkeit der begünstigen behinderten Person vom Sozialministeriumservice zugestellt. Der Kündigungsschutz würde in diesem Falle erst ab Juli bzw. August 2009 zu wirken beginnen.

Seit dem Stichtag 01.01.2011 gilt eine andere Regelung. Wenn eine Person bei der Neubegründung den Begünstigtenstatus bereits innehat, so wird der Kündigungsschutz erst nach vier Jahren gemessen am Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses gemessen wirksam. Bei Personen, denen der Begünstigtenstatus erst dann zugesprochen wird, wenn sie bereits im Unternehmen tätig sind, gilt weiterhin die Frist von sechs Monaten, die verstreichen muss, damit der Kündigungsschutz wirksam wird.

Kommt es zu einem Arbeitsunfall und auf Grund dessen zu einem Begünstigtenstatus, tritt der Kündigungsschutz unabhängig von der bisherigen Arbeitsverhältnisdauer mit sofortiger Wirkung ein.

Ausnahme:

Wenn ein Dienstverhältnis durch einen befristeten Arbeitsvertrag, einer berechtigten Entlassung oder einer einvernehmlichen Auflösung beendet wird, gilt der besondere Kündigungsschutz wie oben beschrieben nicht.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einer begünstigten behinderten Person kann grundsätzlich vonstattengehen. Hierfür braucht es aber nach dem sechsten Monat oder viertem Jahr eine Zustimmung des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice.

Bei einer Entlassung oder dem Austritt durch die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer müssen keine Termine oder Fristen berücksichtigt werden. Es kann aber auch auf das Anstreben der arbeitenden Person ein vorzeitiger Austritt passieren, wenn die Fortsetzung der Arbeit unzumutbar wäre. Hier empfiehlt es sich aber, die entsprechende Fachgewerkschaft oder die Arbeiterkammer zu Rate zu ziehen.

Auch eine einvernehmliche Lösung bzw. Kündigung in Zustimmung beider Parteien ist möglich. Hier müssen ebenso keine Fristen oder dergleichen berücksichtigt werden. Es ist auf alle Fälle wichtig, eine einvernehmliche Lösung in schriftlicher Form zu vereinbaren.

Fragen und Antworten: Kündigungsschutz bei Behinderung

Wer ist in Österreich vor einer Entlassung geschützt?

Grundsätzlich gibt es in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in der Schwangerschaft, in einer Lehre oder mit Behinderung.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Behinderung?

Menschen mit Behinderung, die im Unternehmen vor 31.12.2010 zu arbeiten begonnen haben, sind nach sechs Monaten Beschäftigung vom Kündigungsschutz eingeschlossen. Ab 01.01.2011 gilt der Kündigungsschutz erst nach vier Jahren im Betrieb.

Kann man bei einem Kündigungsschutz selbst kündigen?

Die Möglichkeit der Selbstkündigung ist für den Arbeitnehmer immer gegeben. Der Kündigungsschutz umfasst die Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber. Auch eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist möglich.

Stand: 23.10.2020, um 09:18 Uhr

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