Einvernehmliche Kündigung
Von einer einvernehmlichen Kündigung bzw. Lösung des Arbeits- oder Dienstverhältnissen spricht man, wenn es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer gemeinsamen Einigung bezüglich der Auflösung kommt. Das hat direkte Auswirkungen u.a. auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder die Abfertigung.
Übersicht
- Eine einvernehmliche Kündigung kann nur gemeinsam zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
- Für den Arbeitnehmer entfällt dabei - im Gegensatz zur Selbstkündigung - die Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld seitens AMS.
- Es gibt keine Formvorschriften für eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses.
- Eine Einigung sollte schriftlich von Dienstgeber und Arbeitnehmer festgehalten werden.
Das Dienstverhältnis wird bei einer einvernehmlichen Auflösung zu einem bestimmten Zeitpunkt nach einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer aufgelöst.
Bei einer einvernehmlichen Lösung müssen nicht wie bei der Arbeitgeber Kündigung oder der Arbeitnehmerkündigung bestimmte Termine oder Fristen eingehalten werden. Dies kann damit begründet werden, dass einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zugestimmt werden muss.
Die Formvorschriften der einvernehmlichen Lösung
Wie bei vielen anderen Dingen das Arbeitsrecht betreffend, sind auch bei der einvernehmlichen Auflösung keine Formvorschriften vorgesehen. Damit kann eine solche sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich aber zu Beweiszwecken jedenfalls eine schriftliche Einigung mit der Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zu erzielen.
Außerdem ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass es beispielsweise Präsenz- und Zivildiener, Lehrlinge oder Schwangere (besonders schutzwürdige Gruppen) Schutzvorschriften gibt.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Einigung beider Vertragsparteien (einvernehmliche Auflösung) beendet, so besteht ohne die Einhaltung einer Frist Anspruch auf Arbeitslosengeld (keine Sperrfrist).
Kündigt man als Arbeitnehmer selbst (Selbstkündigung) wird vom AMS eine Sperrfrist von sechs Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld nach Ende des Dienstverhältnisses auferlegt.
Abfertigung
Die Beendigungsart des Dienstverhältnisses ist nach dem alten Abfertigungsrecht in Österreich (Abfertigung alt) ausschlaggebend. So liegt ein Anspruch auf Abfertigung dann vor, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung oder durch einvernehmliche Lösung erfolgt.
Wird das Arbeitsverhältnis durch eine Arbeitnehmerkündigung (Selbstkündigung) aufgelöst, so hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keinerlei Ansprüche auf eine Abfertigung.
Wenn das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz) bei einem Arbeitsverhältnis zu tragen kommt, so werden für die Abfertigung Arbeitsverhältniszeiten bei einer einvernehmlichen Lösung nicht gezählt.
Nach dem neuen Abfertigungsgesetz (BMSVG = Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz) wird bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei der Arbeitgeberkündigung ein Abfertigungsauszahlungsanspruch vorgesehen, bei einer Arbeitnehmerkündigung jedoch nicht.
Der Unterschied zum alten Abfertigungsgesetz ist, dass bei einer Arbeitnehmerkündigung jedoch nur keine Auszahlung erfolgt, die Abfertigung an sich aber nicht verloren geht. Diese wird nämlich in weiterer Folge bei der betrieblichen Vorsorgekasse veranlagt. Daher kann diese zu einem späteren Zeitpunkt von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer abgerufen und beansprucht werden.
Einvernehmliche Kündigung während Kündigungsschutz
Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist jederzeit möglich. Unabhängig davon, ob ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, aufgrund einer Behinderung oder während einer Lehre vorliegt, kann im beiderseitigen Übereinkommen einvernehmlich gekündigt werden.
Ein Kündiungsschutz für schwangere oder behinderte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt lediglich für Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Postensuchtage
Es wurde bis dato von den Gerichten nicht entschieden, ob bzw. inwiefern bei einer einvernehmlichen Auflösung ein Anspruch auf sogenannte Postensuchtage, also Freizeit innerhalb der Kündigungsfrist besteht. Daher empfiehlt es sich vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung darauf zu achten, dass es hier klare Bestimmungen gibt, die in der Vereinbarung auch schriftlich festgehalten werden.
Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer das Dienstverhältnis beenden will und sich mit dem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Lösung einigt, so besteht kein Anspruch auf Postensuchtage.
Fragen und Antworten: Einvernehmliche Kündigung
Muss mein Chef einer einvernehmlichen Kündigung zustimmen?
Damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als einvernehmlich gilt, ist dafür ein Übereinkommen - also eine Zustimmung - beider Parteien notwendig. Es müssen sich also Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kündigung einig werden.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ja, bei einer einvernehmlichen Kündigung besteht direkt nach Ende des Dienstverhältnisses (Kündigungszeitpunkt) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vom AMS. Bei einer Selbstkündigung liegt eine Sperre von sechs Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld vor.
Wie kündige ich einvernehmlich?
Man kann weder als Arbeitgeber, noch als Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob man einvernehmlich kündigt. Eine beiderseitige Absprache und Einigung ist notwendig. Dennoch sollte man als Arbeitnehmer unbedingt schriftlich kündigen und anschließend das Gespräch mit dem Dienstgeber suchen.
Wo finde ich eine Kündigungsvorlage?
Ein Kündigungsschreiben kann man als Vorlage ganz einfach auf arbeitnehmer.at herunterladen. Es steht zudem ein Online-Generator für Arbeitnehmerkündigungen zur Verfügung.
Welche Formvorschriften gibt es?
Für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es keine Formvorschriften in Österreich.