Kündigung durch den Arbeitgeber
Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers aufgelöst, so spricht man von einer Arbeitgeberkündigung. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch den Zeitablauf - eine vorzeitige Kündigung durch den Betrieb bzw. Dienstgeber ist nur dann zulässig, wenn dies vorab zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart wurde.
Übersicht
- Die Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt in Österreich grundsätzlich keiner Formvorschrift.
- Sie kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Eine schriftliche Kündigung ist jedenfalls zu empfehlen.
- Unter Einhaltung des Kündigungsschutzes, der Kündigungsfristen und sonstiger Bestimmungen kann eine Arbeitgeberkündigung jederzeit ausgesprochen werden.
- Die Kündigung wird wirksam, sobald sie ausgesprochen wurde (mündlich oder schriftlich).
- Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
Möglichkeiten der Arbeitgeberkündigung
Grundsätzlich sind bei der Arbeitgeberkündigung wie auch bei der Arbeitnehmerkündigung oder aber auch dem Arbeitsvertrag keine Formvorschriften vorgesehen, weswegen eine solche sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Arbeits- oder Kollektivverträge können jedoch auch anderes vorsehen, sodass eine Kündigung nur dann rechtswirksam ist, wenn diese auch schriftlich erfolgt.
Es ist für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer wichtig, etwas Schriftliches zu Beweiszwecken in der Hand zu halten. Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung nur mündlich ausspricht und keine entsprechende schriftliche Bestätigung aushändigt, so sollte man als Betroffene oder Betroffener schriftlich festhalten, von wem wann eine Kündigung ausgesprochen wurde.
Außerdem sollte der mitgeteilte Kündigungstermin schriftlich festgehalten werden. Dies kann in einem Brief zusammengefasst und dann eingeschrieben an den Arbeitgeber gesendet werden. So hat man in weiterer Folge – sofern Probleme oder Fragen auftreten – einen schriftlichen Beweis.
Wenn eine Probezeit von maximal einem Monat vereinbart wurde, so kann das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen und zu jeder Zeit einerseits vom Arbeitgeber andererseits von Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beendet werden. Hier ist keine Kündigung vonnöten.
Unterschied: Kündigungsfrist und Kündigungstermin
In der Praxis muss zwischen dem Kündigungstermin oder der Kündigungsfrist unterschieden werden. So bezeichnet man jenen Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, als Kündigungstermin und nicht, wie manche glauben könnten, jenen Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
Die Kündigungsfrist hingegen meint den Zeitraum zwischen dem Kündigungszugang und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (Kündigungstermin). In den Arbeits- und Kollektivverträgen, aber auch Gesetzen ist verankert, welche Kündigungstermine und -fristen eingehalten werden müssen.
Beispiel: Zwischen einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber liegt ein Arbeitsverhältnis mit einem Monat Kündigungsfrist vor. Das Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber zufolge am Monatsletzten des Mais, also am 31.05. (Kündigungstermin) beendet sein. Um die Kündigungsfrist einzuhalten, muss der Arbeitgeber die Kündigung bis spätestens 30.04. aussprechen (Zugang der Kündigung). Ein früheres Aussprechen der Kündigung ist auch zulässig (beispielsweise schon am 20.04.). Wenn die Termine und Fristen eingehalten werden, so ist die Kündigung ordnungsgemäß.
Wirksamkeit der Kündigung
Der Zugang der Kündigung ist ausschlaggebend dafür, wann eine Arbeitgeberkündigung wirksam wird. Dies bedeutet, dass eine Kündigung dann wirksam wird, wenn sie vom Arbeitgeber mündlich ausgesprochen wurde oder wenn man das Kündigungsschreiben erhält. Rückwirkende Kündigungen sind nicht möglich.
Kündigungen, die in Schriftform per Post gesendet und in weiterer Folge am Postamt hinterlegt werden, gelten unter gewissen Voraussetzungen als zugestellt. Hierbei ist die Zustimmung von Seiten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht notwendig. Aber auch bei der Annahmeverweigerung ist eine Kündigung wirksam. Eine Begründung für die Kündigung muss der Arbeitgeber nicht vorlegen.
Was passiert bei einer terminwidrigen oder fristwidrigen Kündigung?
Wenn ein Kündigungstermin oder eine Frist von Seiten des Arbeitgebers nicht eingehalten, so kommt es dennoch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem rechtwidrigen Zeitpunkt. In diesem Falle stehen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer jedoch Entgelte so zu, als wenn die Kündigung hinsichtlich Kündigungstermin und -frist ordnungsgemäß ausgesprochen wurde.
Beispiel: Wird man vom Arbeitgeber beispielsweise zum 15.04. gekündigt, obgleich der ordnungsmäßige Kündigungstermin der 31.05. gewesen wäre, so endet das Arbeitsverhältnis zunächst am 15.04. Die Folge für den Arbeitgeber ist jedoch, dass dieser das gesamte Entgelt in voller Höhe – inklusive aliquoten Urlaubstagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld – für den Zeitraum von 16.04. bis 31.05. auszuzahlen hat. Hierbei spricht man von einer Kündigungsentschädigung.
Kündigung anfechten
Kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer angefochten werden?
Es kann sein, dass eine Kündigung entweder sozialwidrig ist oder auf Grund von unzulässigen Motiven ausgesprochen wird. In diesen Fällen kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, sofern sie oder er in einem Betrieb mit mindestens fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beschäftigt ist, die Kündigung anfechten.
Das Ziel dieser ist die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei sollten Einrichtungen wie beispielsweise die Arbeiterkammer konsultiert werden. Außerdem müssen Beratung und etwaige rechtliche Schritte schnell vonstattengehen, da eine Anfechtungsklage meist nur innerhalb von zwei Wochen ab Kündigungszugang eingebracht werden muss.
Ein unzulässiges Motiv kann beispielsweise sein, dass sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für den Posten des Betriebsrats beworben hat. Vor allem bei Personen, die schon lange in einem Unternehmen arbeiten und schon älter sind, kann eine sozialwidrige Kündigung vorliegen.
Kündigung im Krankenstand
Darf man gekündigt werden, wenn man sich im Krankenstand befindet?
Arbeitsrechtlich ist auch eine Kündigung, die man während eines Krankenstandes erhält, zulässig. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits endet und man sich immer noch im Krankenstand befindet, so behält man einen Entgeltsfortzahlungsanspruch für die Krankenstandsdauer. Dieser Anspruch ist aber mit der Dauer des Entgeltsfortzahlungsanspruches begrenzt.
Beispiel: Frau O. ist vom 01.03. bis 31.03. im Krankenstand. Sie wird vom Arbeitgeber am 09.03. zum 16.03. gekündigt. Frau O. hat in diesem Fall ihren Anspruch an Entgeltfortzahlung noch nicht ausgeschöpft. Daher bekommt sie für den gesamten Krankenstandszeitraum Entgelte ausbezahlt, obgleich das Arbeitsverhältnis mit 16.03. bereits endet.
Postensuchtage
Was versteht man unter Postensuchtage? Sind diese bei einer Arbeitgeberkündigung vorgesehen?
Postensuchtage bezeichnen Freizeit während der Kündigungsfrist, um sich bei anderen Unternehmen vorzustellen. Diese stehen einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Falle, dass eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht, zu. Das Ausmaß berechnet sich mit 1/5 oder 20% des Wochenstundenausmaßes. Bei einer 38,5-Stundenwoche beträgt das Ausmaß der Postensuchtage also 7,7 Stunden. Diese müssen vom Arbeitgeber eingefordert werden.
Wann Postensuchtage beansprucht werden, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wobei der Anspruch nicht verhindert werden darf. Freizeit kann auch mit Urlaubstagen verbunden werden (Beispiel: Es wird vereinbart, dass Montag ein Postensuchtag ist, Dienstag bis Freitag wird Urlaub in Anspruch genommen). Hierbei sollte man jedoch darauf achten, dass Freizeit auch als Freizeit abgerechnet wird.
Dienstfreistellung
Der Arbeitgeber kann während der Kündigungsfrist, also jener Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, freiwillig auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer verzichten. Hierbei muss jedoch das volle Entgelt weiterhin bezahlt werden.
Dem Verbrauch von Urlaub während einer Dienstfreistellung muss vonseiten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers nicht zugestimmt werden.
Fragen und Antworten: Arbeitgeberkündigung
Kann mich mein Arbeitgeber jederzeit kündigen?
Grundsätzlich ja, jedoch nur unter Einhaltung aller gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen - etwa dem Kündigungsschutz und natürlich der Kündigungsfrist.
Kann man gegen eine Kündigung Einspruch einlegen?
Auch das ist möglich. Eine Kündigung kann angefochten werden, sofern sie unrechtmäßig erscheint.
Wo findet man eine Vorlage für eine Arbeitgeberkündigung?
Eine kostenlose Vorlage für eine Kündigung durch den Dienstgeber (Betrieb) findet man unter anderem online auf arbeitnehmer.at.
Kann man vom Arbeitgeber rückwirkend gekündigt werden?
Nein, eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich bzw. zulässig. Die Kündigung wird wirksam, sobald sie mündlich ausgesprochen oder schriftlich zugestellt wurde.